Rechtsgrundlagen

Grundsätzliche Hinweise losgelöst von einer Einzelfallberatung:

Anspruch auf Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern
Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich von spezialisierten Beratern oder Sachverständigen bei ihrer Arbeit unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt das Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Bei Betriebsänderungen gibt der § 111 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind.

Häufigste Anwendungsbereiche sind juristische, betriebswirtschaftliche oder technologische Fragestellungen.
Ganz wichtig: Das Gremium muss sich vor der Beratung mit dem Arbeitgeber über das Beratungsthema, den externen Sachverständigen und die Beratungskosten verständigen. (Ausnahmevorschrift § 111 S. 2 BetrVG)

Selbstverständlich unterstützen wir Sie dabei, Ihren Anspruch auf externe Beratung gegenüber Ihrem Arbeitgeber durchzusetzen!

Sachverständige und Berater
Sachverständige sind Personen, die dem BR oder sonstigen Betriebsverfassungs¬organen die fehlenden fachlichen oder rechtlichen Kenntnisse (schriftlich oder mündlich) vermitteln, damit die betrieblichen Arbeitnehmervertretungen ihre Aufgaben sachgerecht erfüllen können. (BAG v. 13.05.98 - 7 ABR 65/96). Grundsätzlich kommt dies bei schwierigen Regelungsfragen in Betracht.

    Beispiele für die Hinzuziehung eines Sachverständigen:
  • Erstellung eines Interessenausgleichs oder Sozialplans
  • Analyse des Geschäftsberichts
  • Versicherungsmathematische Fragen bei der betrieblichen Altersversorgung
  • Software-Einführung und Fragen zum Datenschutz
  • Sonstige schwierige Rechtsfragen in Ergänzung zu Fachkenntnissen, die in Schulungen (§ 37 Abs. 6 BetrVG) vermittelt werden.

Bevor ein externer Berater hinzugezogen wird, sollte der Betriebsrat zunächst alle innerbetrieblichen Informationsmöglichkeiten genutzt haben.

Wer kommt als Sachverständiger in Betracht?
Als Sachverständige kommen sowohl Rechtsberater für juristische Angelegenheiten in Betracht als auch Experten anderer Fachgebiete. Beispielsweise Technologieberater, Arbeitsmediziner, Gefahrstoffexperten oder Bilanzsachverständige.

    Grundsätzlich sind alle Kernbereiche der Betriebsratsarbeit als Beratungsfelder denkbar, etwa:
  • Der gesamte Themenkatalog des § 87 BetrVG
  • Personalplanung § 92 BetrVG
  • Beschäftigungssicherung § 92 a BetrVG
  • Flexible Arbeitszeiten
  • Förderung der Teilzeitarbeit
  • Maßnahmen zur Familienfreundlichkeit
  • Neue Formen der Arbeitsorganisation
  • Änderungen der Arbeitsabläufe und Verfahren
  • Qualifizierung der Arbeitnehmer
  • Alternativen zur Ausgliederungen usw.
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten § 106 Abs. 2 BetrVG

Gesetzliche Grundlagen für die Beauftragung und Kostentragung von externen Beratern:

§ 40 Abs. 1 BetrVG: „Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber."

§ 80 Abs. 3 BetrVG: „Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist."

§ 108 Abs. 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 BetrVG: „... für die Hinzuziehung und die Verschwiegenheitspflicht von Sachverständigen gilt § 80 Abs. 3 und 4 entsprechend."
(Dies betrifft die Sitzungen des Wirtschaftsausschusses.)

§ 111 S. 2 BetrVG: „Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend: Im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt."
(Das heißt im Klartext: Bei einer Arbeitnehmerzahl von mehr als 300 kann die Hinzuziehung eines Beraters bei Betriebsänderungen ohne die Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. Natürlich kann man auch bei einer Arbeitnehmerzahl unter 300 einen Berater hinzuziehen, dann jedoch nach vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG)

 

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